Anwältin


Persönliche Daten:

 
Rechtsanwältin Eva Jochim
Wielandstr. 31
60318 Frankfurt am Main

    • 1993 – 2000 gebührenfreies Studium der Rechtswissenschaften an der JWG- Universität in Frankfurt am Main
    • 2001 – 2003 Referendariat beim Landgericht Frankfurt am Main
    • seit August 2003 Zulassung zur Anwaltschaft in Frankfurt am Main und Tätigkeit in der Kanzlei Dr. Bonn & Kollegen mit 6 weiteren Kollegen

Treuhandvereinbarung

Der Tätigkeit von Frau Jochim als Treuhänderin für den Gebührenboykott liegt folgende Treuhandvereinbarung zugrunde. In ihr wird im Detail geregelt, welche Transaktionen unter welchen Umständen getätigt werden dürfen.

Interview mit Rechtsanwältin Eva Jochim (aus blocage no.7, juli 07)

Blocage: Welche Funktionen haben Sie innerhalb des Gebührenboykotts  übernommen?

E.J.: Ich bin von Mitgliedern des Vereins, der den Gebührenboykott organisiert, beauftragt worden, für den Studiengebührenboykott ein Treuhandkonto einzurichten und zu verwalten. Bei einem Treuhandkonto handelt es sich um ein in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung unterhaltenes Konto.Guthaben auf Treuhandkonten fallen bei Insolvenz des Treuhänders nicht in seine  Vermögensmasse und sind daher besonders geschützt.

Entscheidend ist zudem, dass die Gelder auf dem Treuhandkonto nur zweckgebunden verwendet werden dürfen. Die auf das Treuhandkonto
eingezahlten Studiengebühren werden daher von mir treuhänderisch verwaltet. Dabei ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bereits auf der Internetseite „www.boykott-hessen.de“ veröffentlicht sind, und im Treuhandvertrag im Einzelnen geregelt, welche Kontotransaktionen durchgeführt werden dürfen. Auch der Bank liegen die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen wie auch der Treuhandvertrag vor.
Danach dürfen von mir nur Rücküberweisungen an die Einzahler und Einzahlerinnen oder für den Fall des Scheiterns des Boykotts die Weiterleitung der eingezahlten Studiengebühren an die Hochschule erfolgen.

Blocage: Ist bereits ein Treuhandkonto von Ihnen eingerichtet worden?

E.J.: Ja, zwischenzeitlich wurde bei der GLS-Gemeinschaftsbank
e.G., BLZ: 430 609 67, Kontonummer:296 489 00, ein Treuhandkonto
eröffnet. Die ersten Studierenden haben bereits auf das Konto eingezahlt.
Blocage: Welche Dinge müssen die Studierenden bei der Teilnahme am Boykott formal beachten?

E.J.: Bei der Überweisung auf das Treuhandkonto müssen unbedingt Nachname, Vorname und Matrikelnummer angegeben werden, damit die Zahlungen eindeutig zugeordnet werden können.

Blocage: Was passiert mit den Daten der boykottierenden
Studierenden?

E.J.: Alle persönlichen Daten der Beteiligten werden ausschließlich im Anwaltsbüro gespeichert, um in Falle des Abbruchs an die Uni-Verwaltung zwecks Rückmeldung weitergeleitet zu werden. Nach einer Frist von 6 Monaten nach Beendigung des Boykotts werden alle gespeicherten
Daten unwiderrufl ich vernichtet. So ist es in den AGB festgeschrieben.

Blocage: Besteht für die Studierenden die Möglichkeit, solange die Aktion läuft, auszusteigen und ihr Geld zurück zu bekommen?

E.J.: Solange die Aktion läuft, kann das Geld jederzeit von den Einzahlern/Einzahlerinnnen zurückgefordert werden.Der Einzahler/die Einzahlerin muss lediglich ein Fax oder einen Brief unter Angabe von Name, Kontoverbindung, Matrikelnummer und Hochschule an unser Büro übersenden. Das Geld wird daraufhin unmittelbar zurücküberwiesen.Da gewährleistet sein muss, dass die Gelder nicht von unberechtigten Dritten zurückverlangt werden, kann die Rücküberweisung aus Sicherheitsgründen jedoch immer nur auf das Ursprungskonto (von dem die Gebühren auf das Treuhandkonto überwiesen wurden) erfolgen. Auf der Homepage des AK-Boykott (www.boykott-hessen.de) steht ein Rücktrittsformular zum download bereit, auf dem die erforderlichen Angaben und die genaue Vorgehensweise erklärt werden.

Blocage: Welche Bedeutung hat das auf 6000 Studierende
festgelegte Quorum für den erfolgreichen Boykott?

E.J.: Das Quorum legt die Mindestbeteiligung für die Durchführung des Boykotts fest. Auf der Vollversammlung der Studierenden am 10. Mai wurde entschieden, dass das Quorum an der JWG-Universität bei 6000 Studierenden liegt, das sind ca. 20% aller Studierenden.

Blocage: Was passiert, wenn das Quorum nicht erreicht wird?

E.J.: Für den Fall, dass das Quorum von 6000 Studierendenbis zum festgelegten Stichtag, dem 29.08.2007, nicht erreicht wird, ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt, dass die Gebühren an die JWG-Universität Frankfurt zum Zwecke der ordnungsgemäßen Rückmeldung der am Boykott teilnehemenden Studierenden weitergeleitet werden. Die Weiterleitung erfolgt dabei ausdrücklich unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit der Studiengebühren.

Blocage: Wie ist die weitere Verfahrensweise, wenn das Quorum erreicht ist?

E.J.: Für den Fall, dass das Quorum erreicht wird, ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Treuhandvertrag geregelt, dass die eingezahlten Gebühren nicht an die Uni weitergeleitet werden, solange die Beteiligung nicht unter die im Quorum festgelegte Zahl von 6000 Studierenden fällt. Parallel hierzu nimmt der Verein, der den Boykott organisiert, Verhandlungen mit der Unileitung auf. Dabei soll erreicht werden, dass die Beteiligten trotz der Zahlungsverweigerung weiterhin immatrikuliert bleiben.

Blocage: Welche Gefahren sehen Sie für die Studierenden, die sich entscheiden am Boykott der Studiengebühren teilzunehmen?

E.J.: Wichtig ist, dass jedem, der sich am Boykott beiteiligen will, bewußt sein muss, dass er in eigener Verantwortung handelt und die Einzahlung auf das Treuhandkonto nicht vor einer Exmatrikulation schützt. Grundsätzlich besteht bei einer Verweigerung der Zahlung der Studiengebühren kein Anspruch auf Rückmeldung. Eine Zwangsexmatrikulation ist daher grundsätzlich möglich. Jedoch ist hierfür eine Mahnung zwingend notwendig, in der eine weitere Frist gesetzt wird. Gem. § 10 der Hessischen Immatrikulationsverordnung
“ist die oder der Studierende nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Hochschulgesetztes für das Semester, für das der Beitrag geschuldet wird, zu exmatrikulieren, wenn die Zahlung des Betrages [...] trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Abauf der gesetzten Frist nicht erfolgt ist. “

Blocage: Ist der Gebührenboykott illegal bzw. strafbar?

E.J.: Zwar ist die Erhebung von Studiengebühren gesetzlich geregelt, für den Fall, dass man die Gebühren nicht an die Hochschule zahlt drohen einem jedoch keine strafrechtlichen Sanktionen. Eine strafbare Handlung begeht man daher, wenn man sich an dem Studiengebührenboykott beteiligt, nicht.Wie bereits ausgeführt besteht jedoch die Gefahr, dass man als Teilnehmer/Teilnehmerin des Studiengebühren-Boykotts exmatrikuliert wird.

Blocage: Wie schätzen Sie den Erfolg des Studiengebührenboykotts ein?

E.J.: Ich hoffe, dass der Boykott erfolgreich sein wird. Allerdings ist meine Aufgabe klar abgegrenzt und besteht darin das Treuhandkonto entsprechend den vereinbarten AGB und des Treuhandvertrages zu verwalten. Inwieweit der Boykott erfolgreich sein wird, liegt in der Hand der Studierenden, die hoffentlich viele Mitstudenten und Studentinnen dazu mobilisieren können, am Boykott teilzunehmen.

Blocage: Vielen Dank!